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Der Mythos der Unkündbarkeit

  • Viele Unternehmen gehen fälschlicherweise davon aus, dass Menschen mit einer Schwerbehinderung unkündbar sind. Grundsätzlich gilt, dass bei gegebenen Voraussetzungen ein Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig beendet werden kann. Richtig ist, dass ein besonderer, berechtigter Kündigungsschutz besteht und dass das Integrationsamt im Kündigungsprozess direkt, oder über die Integrationsfachdienste, einzubeziehen ist.
  • Die Statistik der Integrationsämter zeigt, dass in etwa 3 von 4 Fällen das Integrationsamt einer Kündigung, trotz der besonderen Schutzrechte schwerbehinderter Menschen, zustimmt.
  • Diese besonderen Regelungen bei der Kündigung dienen dem Schutz von Menschen mit Schwerbehinderung vor Diskriminierung. Wenn der Kündigungsgrund in Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht, liegt die Entscheidung zur Zustimmung im Ermessen des Integrationsamtes. Bei einem anderen Kündigungsgrund kann auch eine Kündigung eines Menschen mit Behinderung erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits festgestellt, dass Arbeitgeber*innen nicht verpflichtet sind, einen schwerbehinderten Menschen zu beschäftigen, wenn dies wirtschaftlich unrentabel ist.
  • Um einem Menschen mit Schwerbehinderung zu kündigen, ist es erforderlich, diesen Kündigungswunsch beim Integrationsamt anzuzeigen. Viele Integrationsämter stellen dafür einfache, rechtssichere vorgefertigte Formulare zur Verfügung. In diesem Antrag muss der/die Arbeitgeber*in den Grund der beabsichtigten Kündigung erläutern. Das Integrationsamt bewertet daraufhin die dargelegten Gründe und bietet gleichzeitig Beratung sowie bei Bedarf finanzielle Unterstützung an, die gegebenenfalls eine Weiterbeschäftigung ermöglichen. In diesem Prozess werden regelhaft die Interessen der Arbeitnehmer*innen berücksichtigt. Die Integrationsämter sind verpflichtet, diese Interessen sorgfältig abzuwägen.
  • Besonderer Kündigungsschutz besteht nicht bei Zeitverträgen, in der Probezeit oder bei Probearbeit. Generell gilt, dass in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsvertrages kein besonderer Kündigungsschutz besteht.
  • Bei in der Regel voll umfänglich geförderten Probearbeitsverhältnissen ist gegenüber dem Integrationsamt zu erläutern, warum die Probearbeit beendet werden soll. Das Integrationsamt kann, je nach auftretendem Problem, noch Hilfe anbieten, beispielsweise in Form von technischen Hilfsmitteln. Allerdings ist für die Kündigung keine gesonderte Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich.

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Wilhelmshaven, Niedersachsen

Der IFD versteht sich als Partner*in sowohl von behinderten sowie schwerbehinderten Arbeitnehmern*innen als auch ihrer Arbeitgeber*innen.

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Wilhelmshaven, Niedersachsen

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