- In Deutschland sind private und öffentliche Arbeitgeber*innen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen zu besetzen. Erfüllen sie diese Quote nicht, zahlen sie eine sogenannte Ausgleichsabgabe, die je nach Erfüllungsquote gestaffelt ist. Diese Ausgleichsabgabe kann sehr schnell verringert werden, wenn mehr Pflichtarbeitsplätze besetzt werden.
- Bei der Bundesagentur für Arbeit kann die sogenannte Mehrfachanrechnung beantragt werden. In diesem Fall wird ein Mitarbeitender auf zwei oder sogar auf drei Pflichtarbeitsplätze angerechnet. Dies ist möglich, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben bei schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen auf besondere Schwierigkeiten stößt. Die Agentur für Arbeit trifft dabei immer eine Einzelfallentscheidung. Bei Auszubildenden ist die Anrechnung von einer Person auf zwei Pflichtarbeitsplätze sogar automatisch gegeben.
- Auch können Arbeitgeber*innen in Niedersachsen für die Dauer eines bewilligten Budgets für Arbeit ergänzend noch einen Zuschuss von monatlich 250 Euro aus Mitteln der Ausgleichsabgabe erhalten. Voraussetzung ist, dass sie die gesetzliche Beschäftigungsquote bereits erfüllen oder dieser nicht unterliegen.
- REHADAT stellt den „Ersparnisrechner“ zur Verfügung, um sich einen schnellen Überblick über die Einsparmöglichkeiten bezüglich der Ausgleichsabgabe bei der Einstellung oder Ausbildung von schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu verschaffen.